30.01.2014

Abzugsverbot für Diätverpflegung auch bei ärztlicher Verordnung

Die Kosten für eine Diätverpflegung können nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Eine Frau, die an einer chronischen Stoffwechselstörung litt, machte in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung Arztkosten, Kosten für Medikamente sowie die Aufwendungen für bestimmte Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Vitamine) geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Nahrungsergänzungsmittel nicht an. Die Frau ging hiergegen mit der Begründung vor, dass sie die Nahrungsergänzungsmittel auf ärztliche Anweisung hin anstelle von Medikamenten nehmen würde.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in Sinne des Finanzamtes. Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte umfassend. Der Gesetzgeber habe es eingeführt, weil in der Praxis eine zu hohe Gefahr des Missbrauchs besteht und oft durch die Diät keine Mehrbelastung entstehe. Dies sei auch nicht unbillig, da andere Unterschiede in den Lebenshaltungskosten wie z.B. Mehrkosten für Übergrößenkleidung steuerlich auch nicht berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte grundsätzlich und betreffe auch Mittel, die nicht neben, sondern anstelle von Medikamenten auf Grund einer ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Auch werden von dem Abzugsverbot Aufwendungen für kurzzeitig angewendete Diäten wie die Kosten für auf längere Zeit angewendete Sonderdiäten erfasst.



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FG Düsseldorf
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FG Düsseldorf v. 15.07.2013, 9 K 3744/12 E
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