31.01.2014

Alle Wohnungseigentümer müssen Mobilfunkmasterrichtung billigen

Für bauliche Veränderungen einer Wohnungseigentumsanlage müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte an ihrem Sondereigentum durch die beabsichtigte Maßnahme beeinträchtigt werden können.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste mehrheitlich den Beschluss, einem Mobilfunkbetreiber zu gestatten, auf dem Dach des Fahrstuhls eine Mobilfunkantenne zu errichten. Eine Miteigentümerin wollte dies nicht und erhob eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Miteigentümer.

Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss der Miteigentümer auf. Bei der beabsichtigten Maßnahme handele es sich um eine bauliche Veränderung des Gebäudes, die auch das Sondereigentum der Miteigentümerin beeinträchtige. Ob von Mobilfunkmasten trotz Einhaltung der Grenzwerte eine gesundheitsgefährdende Strahlung ausgeht, wird bekanntermaßen heiß diskutiert. Demzufolge besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass sich der Miet- oder Verkaufswert einer Eigentumswohnung verringert, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe ein Sendemast aufgestellt wird. Ein betroffener Eigentümer muss daher einer derartigen Beeinträchtigung zustimmen.

Die Vorinstanz, das Landgericht, hatte zuvor noch den Mehrheitsbeschluss bestätigt. Es berief sich dabei auf eine BGB-Vorschrift, die regelt, dass ein Eigentümer Immissionen auf sein Grundstück zu dulden hat, soweit sich diese innerhalb der Grenzwerte bewegen. Die Vorschrift betrifft z.B. das Verhältnis von Grundstücksnachbarn. Vorliegend ging es aber darum, inwieweit Wohnungseigentümer den Umgang mit ihrem Gemeinschaftseigentum regeln und inwieweit bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Für Wohnungseigentümer untereinander gelten für das, was sie noch als „geringfügig“ hinzunehmen haben, strengere Regeln als für Grundstücksnachbarn.



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WEG
Zustimmuing der Wohnungseigentümer
Mehrheitsbeschluss
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gesundheitsgefährdende Strahlung
BGH v. 24.01.2014, V ZR 48/13, Pressemitteilung Nr. 14/2014 v. 24.01.2014
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