31.01.2014

Lieferung betriebsbereiter Photovoltaikanlagen ist Bauleistung

In bestimmten Fällen sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass nicht wie sonst üblich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abführen muss. Vielmehr muss in solchen Fällen einer umgekehrten Steuerschuldnerschaft („Reverse Charge“) der Besteller dafür sorgen, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt wird. Das Gesetz ordnet sie z.B. in Fällen an, in denen ein Subunternehmer für einen Bauunternehmer Leistungen erbringt.

Ein Unternehmen verkaufte schlüsselfertige Photovoltaikanlagen. Hierbei wurden auch Leistungen von Subunternehmern erbracht, die von dem Unternehmen beauftragt worden waren. Das Unternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Subunternehmen geltend. Das Finanzamt akzeptierte ihn nicht und stellte stattdessen fest, dass das Unternehmen selbst der Schuldner der Umsatzsteuer sei.

Das Hessische Finanzgericht entschied in Sinne des Finanzamtes. Das Unternehmen habe gegenüber seinen Endkunden teils selbst, teils durch die Subunternehmer umfangreiche Leistungen erbracht, indem es die Solarpaneele auf dem Gebäude befestigt und die vollständige Verkabelung der Anlage erstellt hat. Sowohl die Leistungen des Unternehmens wie die der Subunternehmer seien als Leistungen in Zusammenhang mit einem Bauwerk einzustufen. Auch die bauwerksbezogene Lieferung von Gegenständen falle nach europäischem Recht darunter. Nach dem Gesetz sei dann die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorgesehen.

Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.



Reverse Charge
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Photovoltaikanlage
Subunternehmer
Bauleistungen
Hessisches FG
Hessisches Finanzgericht v. 26.9.2013, 1 K 2198/11 (BFH: XI R 3/14), Pressemitteilung v. 21.01.2014,
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück