15.10.2008

Vorsteuerabzug für Umbau von Gebäuden bei Nutzung für unterschiedliche Umsätze

Wird ein Gebäude teils für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ermöglichen (vorsteuerunschädliche = steuerpflichtige Umsätze), teils für Umsätze, die ihn ausschließen (vorsteuerschädliche Umsätze = u.a. die meisten steuerfreien Umsätze), ist auch Vorsteuer aus Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie aus Erhaltungsmaßnahmen nur teilweise abziehbar. Wegen der Einzelfragen schließt sich die Finanzverwaltung nun dem Bundesfinanzhof an, nachdem sie dessen Rechtsprechung zunächst nicht anwenden wollte. Im Einzelnen gilt nun Folgendes: Aufteilung von Vorsteuer aus Herstellungsaufwand oder Anschaffungskosten: Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt, und soll es teils für vorsteuerunschädliche, teils für steuerschädliche Zwecke verwendet werden, ist die Vorsteuer aus dem Kauf oder der Errichtung des Gebäudes aufzuteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der einzelne Raum genutzt wird, in den eine Baumaßnahme eingeht. Z.B. ist Vorsteuer für einen erstmaligen Bodenbelag für einen Raum, der nur für steuerpflichtige Zwecke verwendet wird, nicht etwa voll abziehbar, sondern nur nach dem Nutzungsverhältnis für das Gesamtgebäude. Entsprechend ist bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren, z.B. bei wesentlicher Verbesserung oder bei nachträglichem Einbau von Einrichtungen. Anders ist es jedoch bei nachträglichem Herstellungsaufwand für bestimmte Gebäudeteile. Wird z.B. nachträglich ein Dachgeschoß ausgebaut, ist die Vorsteuer auf die Herstellungskosten in dem Verhältnis abziehbar, in dem das Dachgeschoß für vorsteuerunschädliche Zwecke verwendet wird. Das Nutzungsverhältnis bei dem Gebäude insgesamt ist nicht entscheidend. Aufteilungsmaßstab: Soweit die Vorsteuer aufzuteilen ist, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen maßgebend, die für die einzelnen Zwecke verwendet werden. Aufteilung bei Erhaltungsaufwand: Handelt es sich um Erhaltungsaufwand, ist zunächst zu prüfen, ob dieser einem einzelnen Gebäudeteil zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, hängt der Vorsteuerabzug davon ab, für welche Zwecke dieser Gebäudeteil genutzt wird. Z.B. ist die Vorsteuer für Malerarbeiten in einem steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil (z.B. Ladenräume) voll abziehbar. Ist eine Zuordnung zu einzelnen Gebäudeteilen nicht möglich, ist der Vorsteuerabzug nur nach dem Verhältnis möglich, zu dem das Gesamtgebäude für vorsteuerunschädliche Umsätze genutzt wird (z.B. bei Renovierung der Außenfassade). Übergangsregelung: Das neue Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Im Hin-blick auf die bisherige zum Teil andere Auffassung der Finanzverwaltung enthält es für bestimmte Fälle eine Übergangsregelung.



Aufteilung
Baumaßnahmen
Gebäude
gemisch genutzt
Vorsteuerabzug
BMF v. 30.9.2008, IV B 8 - S 7306/08/10001
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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