06.02.2014

Kleinbetragsverordnung: Klage für 9,79 €

Würden Sie für 9,79 € eine Klage bis zum Bundesfinanzhof (BFH) führen? In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das höchste deutsche Finanzgericht über genau diesen Betrag entscheiden. Ein Steuerberater hatte eine Umsatzsteuererklärung in Höhe von 2.073 € für das Jahr 2009 abgegeben. Gegenüber der eigentlich richtigen Steuer (2.082,79 €) hatte er 9,79 € abgezogen. Das Finanzamt erhöhte jedoch wegen einen Vorzeichenfehlers die Steuer von 2.082,79 € um 9,79 €. Es setzte somit einen Betrag von 2.092,58 € fest.

Hintergrund des Abzugs von 9,79 € seitens des Steuerberaters ist die Kleinbetragsverordnung (KBV). Der Minderungsbetrag dient nach seinen Ausführungen dazu, die Umsatzsteuer um einen Betrag unter 10 € abzurunden, um die Möglichkeiten der KBV  auszunutzen. Bei Abweichungen von weniger als 10 € gegenüber den angemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen wird keine neue Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr durch das Finanzamt vorgenommen.So verfährt der Steuerberater nach eigener Aussage bei allen Mandanten.

Der BFH geht in dem vorliegenden Fall von einer richtigen Steuer in Höhe von 2.082,79 € aus. Durch die Vorzeichenverwechslung war die Steuer um 9,79 € erhöht worden. Eine Korrektur auf den richtigen Steuerbetrag kann jedoch -  zum Nachteil des Steuerpflichtigen - wegen der KBV nicht erfolgen, da der Änderungsbetrag unter 10 € liegt.



Kleinbetragsverordnung
Steuerfestsetzung
BFH, Beschl. v. 03.06.2013 – V B 4/13; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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