31.01.2014

Veruntreute Gelder: Arbeitgeber kann sich zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten lassen

Wenn sich ein unehrlicher Lohnbuchhalter über Jahre hinweg selbst mehr Lohn auszahlt, als ihm vertraglich zusteht, und er die Beträge zur Vertuschung auch noch in den Lohnsteueranmeldungen angibt, entsteht dem Arbeitgeber ein doppelter Schaden: Bei ihm fließen nicht nur die veruntreuten Beträge ab, sondern er muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer zahlen.

Ein Arbeitgeber aus dem Saarland war in einem solchen Fall vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und verlangte vom Finanzamt die Rückerstattung der Lohnsteuer auf die veruntreuten Gelder. Der BFH gab damals teilweise grünes Licht und erklärte, dass diese kein Arbeitslohn sind und deshalb nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dennoch gab es einige verfahrensrechtliche Hindernisse: Für die ersten Jahre des Betrugs war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, so dass die Lohnsteuerbeträge nicht mehr erstattet werden konnten. Nur für die beiden letzten Jahre des Betrugs konnte der Arbeitgeber aufgrund eines bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung eine Rückzahlung erreichen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass es diese Entscheidung des BFH allgemein anwendet, dabei jedoch folgende Grundsätze zu beachten sind:



BMF-Schreiben v. 07.11.2013 – IV C 5 - S 2378/0-07; www.bundesfinanzministerium.de
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