13.02.2014

Berufsbetreuer: Umsatzsteuerfreiheit kann jetzt auch für die Vergangenheit erlangt werden

Für Leistungen eines Berufsbetreuers ab dem 01.07.2013 gilt eine Umsatzsteuerbefreiung. Als selbständiger Berufsbetreuer können (und müssen) Sie sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.04.2013 berufen, der als rechtliche Grundlage auf Europarecht verwiesen hat. Ohne ein Berufen auf diese Entscheidung bleibt es bei der Anwendung der alten deutschen Rechtslage, die keine Umsatzsteuerfreiheit vorsah.

Beispiel: Ein Rechtsanwalt ist als Berufsbetreuer tätig. Für seine Leistungen hat er bis zum 30.06.2013 Umsatzsteuer gezahlt. Er kann selbst entscheiden, ob seine bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen weiterhin steuerpflichtig behandelt werden.

Für die „nachträgliche“ Steuerfreiheit ist es im Übrigen unschädlich, wenn gegenüber dem Gericht bzw. mit der Landesjustizkasse im Vergütungsantrag einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet wurde. Soweit Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, müssen die Rechnungen, die Sie als Berufsbetreuer gegenüber dem Betreuten selbst ausgestellt haben, berichtigt werden.

Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Betreuungsleistung. Für andere Leistungen, wie zum Beispiel die Vertretung in einem Klageverfahren vor Gericht, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.



Steuerfreiheit
Betreuungsleistungen
Berufsbetreuer
BMF-Schreiben v. 22.11.2013 – IV D 3 - S 7172/13/10001; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück