15.10.2008

Unterhaltszahlungen: Bewertung eigenen Vermögens

Unterhalt an Angehörige, die gegen den Zahler Anspruch auf Unterhalt haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen bis 7.680 € im Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der Abzug ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn die unterhaltene Person über mehr als ein "nur geringes Vermögen" verfügt. Die Grenze wird dabei mit einem Verkehrswert des Vermögens von 15.500 € angesetzt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Ist das Vermögen, z.B. eine Grundstück mit Gebäude, mit einem Nießbrauch belastet, mindert dies dessen Wert. Auch etwaige Verfügungsbeschränkungen mindern den Gebäudewert, z.B. im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrechte, Ankaufs- und Wiederkaufsrechte. Ein "ewiges Veräußerungsverbot" kann z.B. die Wertlosigkeit eines Grundstückes zur Folge haben. Der Bundesfinanzhof hält es für unerheblich, dass nach bestimmten anderen steuerlichen Regelungen Verfügungsbeschränkungen keine Wertminderung zuerkannt wird. Der Unterhaltsberechtigte werde durch die Verfügungsbeschränkungen an der Versilberung des Vermögens gehindert. Er sei daher auf den Unterhalt durch den Angehörigen angewiesen.



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BFH v. 29.5.2008, III R 48/05, DStR 2008 S. 1776
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