16.02.2014

Außergewöhnliche Belastung: Führerscheinkosten eines Behinderten können nicht zwangsläufig geltend gemacht werden

Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis können Sie bei einer auf Behindertenausbildung spezialisierten Fahrschule nur dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, wenn Sie so geh- und stehbehindert sind, dass Sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können. In einem solchen Fall sind Sie auf eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs dringend angewiesen und anders als der überwiegende Teil der Führerscheinerwerber gerade nicht frei in Ihrem Entschluss, die entsprechende Fahrprüfung abzulegen. Zudem gilt: Auch der Umbau des Fahrzeugs verursacht in diesem Zusammenhang außergewöhnliche Mehrkosten, die anderen Personen üblicherweise nicht entstehen.

Als Antragsteller müssen Sie beim Finanzamt plausibel darlegen, dass Sie aufgrund Ihrer Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen sind und  unzweifelhaft mit körperlichen Einschränkungen zu leben haben. Aber allein der festgestellte Grad einer Behinderung belegt noch nicht, dass Sie sich nicht auch mit Bus oder Bahn fortbewegen können. Dabei ist es unerheblich, ob an Ihrem Wohnort ein solcher öffentlicher Nahverkehr in nennenswertem Umfang angeboten wird oder nicht. Für die steuerliche Beurteilung kommt es vielmehr auf die Fähigkeit der Nutzung an.

Hinweis: Kosten infolge des Führerscheinerwerbs sowie - damit einhergehend - auch die  Umbaukosten eines Fahrzeugs sind generell freiwillige und nicht zwangsläufige Aufwendungen.



Behinderung
Führerschein
außergewöhnliche Belastung
FG Köln, Urt. v. 12.09.2013 – 10 K 3945/12; www.justiz.nrw.de
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