18.02.2014

Bildungsdienstleistungen: Steuerfreiheit gewerblicher Anbieter möglicherweise nicht zulässig

Bildungsdienstleistungen unterliegen - wenn sie von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbracht werden (z.B. Universität, Fachhochschule) - nicht der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung ist nach deutschem Recht auch auf private Bildungsdienstleister anwendbar, soweit diese den staatlichen Bildungsträgern vergleichbare Leistungen erbringen. Eine allgemeine Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen existiert in Deutschland nicht. Somit unterliegen viele berufliche Fortbildungskurse durch gewerbliche Anbieter der Umsatzsteuer.

Im Jahre 2012 wollte der deutsche Gesetzgeber eine allgemeine Steuerfreiheit für Bildungsdienstleistungen in Deutschland einführen. Das Vorhaben wurde aber zunächst verworfen.

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt, aus dem hervorgehen könnte, dass eine allgemeine Steuerbefreiung für alle Anbieter unzulässig ist. In Polen gibt es eine allgemeine, sehr umfassende Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen. Ein Anbieter, der vor allem Schulungen im Bereich Steuern, Buchführung und Finanzen durchführt, wehrte sich gegen die Steuerfreiheit seiner Kurse. Die Steuerbefreiung ist nur für Einrichtungen zulässig, deren Zielsetzung mit der einer öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtung vergleichbar ist. Ein polnisches Gericht muss jetzt prüfen, ob der Anbieter eine vergleichbare Zielsetzung wie staatliche Bildungseinrichtungen verfolgt.

Hinweis: Bei einer Steuerbefreiung ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich, was auch der Hintergrund der Klage des polnischen Anbieters war. Für viele gewerbliche Anbieter wäre das nachteilig, weil sie langfristig (z.B. bei den Raumkosten) mit der Vorsteuer kalkuliert haben. Bei einem Wegfall des Vorsteuerabzugs würden sich die Leistungen verteuern. Aufgrund der Entscheidung des EuGH ist nunmehr eine umfassende Steuerbefreiung in Deutschland und ein damit verbundener Ausschluss des Vorsteuerabzugs vorläufig nicht mehr zu erwarten.



Steuerfreiheit
Bildungsdienstleistungen
Fortbildung
EuGH, Urt. v. 28.11.2013 – Rs. C-319/12; www.curia.eu
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