21.02.2014

Ausschüttungen: Kommission verschärft Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung

Über die Landesgrenzen hinaus tätige Unternehmen müssen sich zwangsläufig auch mit internationalem Steuerrecht beschäftigen. Auffallend ist, dass sich die jeweiligen nationalen Vorschriften deutlich voneinander unterscheiden. Eines aber haben alle gemein: Sie versuchen, die ihnen - nach ihrem Dafürhalten - zuzuordnenden Steueraufkommen sicherzustellen und zu maximieren. Dabei kommt es durchaus zu Doppelbesteuerungen.

Beispiel: Ein Tochterunternehmen aus Mitgliedstaat A überweist einen Betrag an ihr Mutterunternehmen aus Mitgliedstaat B. Obwohl das Land A für diesen Betrag den Betriebsausgabenabzug nicht zulässt, muss der Betrag in Land B gleichwohl versteuert werden.

Neben den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt es auch ein EU-weit geltendes Regelwerk, das die DBA flankiert: die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie. Diese befasst sich insbesondere mit dem Verhältnis von Zahlungen der Tochterunternehmen an ihre Mutterunternehmen. In der Regel handelt es sich hierbei um Gewinnausschüttungen. Die Richtlinie sorgt dafür, dass Ausschüttungen, die im Staat der Tochtergesellschaft nicht abziehbar sind, im Land des Mutterunternehmens steuerfrei bleiben.

Zuletzt stellte die Europäische Kommission aber fest, dass es Länder gibt, die für Ausschüttungen im Land der Tochtergesellschaft den Betriebsausgabenabzug erlauben. In diesem Fall kann nach ihrer Ansicht die Ausschüttung beim jeweiligen Mutterunternehmen nicht steuerfrei sein.

Sie hat deshalb einen aktuellen Änderungsvorschlag angefertigt, um solche Steuerschlupflöcher zu schließen. Danach gilt als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausschüttung, dass diese im Land der Tochtergesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.



Mutter
Tochter
Richtlinie
Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 25.11.2013 – IP/13/1149; www.europa.eu
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