22.02.2014

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Vergünstigungen für Handwerkerarbeiten ohne eigene Steuerlast

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Hausbesitzers oder Wohnungsmieters. Die Höchstgrenze liegt bei 1.200 € im Jahr.

Für Handwerkerleistungen, bei denen sich keine steuerliche Auswirkung ergibt, wird aber keine negative Einkommensteuer festgesetzt und an die Betroffenen ausbezahlt. Die Vergünstigung verpufft also. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Steuervergünstigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn bereits ohne solche Aufwendungen keine Einkommensteuer festzusetzen ist. So lautet der Tenor eines jetzt erst veröffentlichten und in der Zwischenzeit rechtskräftig gewordenen Urteils des Finanzgerichts Niedersachsen.

Im Streitfall ging es um einen Rentner, der eine Altersrente bezog und dessen Gattin als Hausfrau keine eigenen Einkünfte erzielte. Die Einkünfte des Paares führten - nach Abzug der Sonderausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs - zu keiner festzusetzenden Einkommensteuer. Das Paar hatte mit seinen Einkommensteuererklärungen auch die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen in Höhe von rund 5.000 € für zwei Jahre beantragt. Das Finanzamt wies dann in den Einkommensteuerbescheiden darauf hin, dass die Handwerkerleistungen nicht berücksichtigt würden, weil sie sich steuerlich nicht auswirkten.

In einem solchen Fall kommt auch keine oder nur eine teilweise Steuerermäßigung in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer bereits null beträgt oder unter dem berechneten Steuerermäßigungsbetrag der haushaltsnahen Dienstleistungen liegt. Das EStG sieht keine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung vor. Vielmehr soll die Förderung ausschließlich durch einen Abzug von einer tatsächlich bestehenden Steuerschuld erfolgen.

Hinweis: Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden von Ihrer persönlichen Steuerschuld abgezogen. Wer keine Steuern zahlt, dem können Steuerermäßigungen bis zu 5.710 € pro Jahr verlorengehen. Insoweit kann es sich lohnen, noch einige steuerpflichtige Einnahmen ins laufende Jahr vorzuziehen, wenn man beispielsweise im nächsten Jahr in Rente geht oder die Einnahmen aus anderen Gründen sinken.



Haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerker
Einkommensteuer
FG Niedersachsen, Urt. v. 24.01.2012 – 3 K 267/11, rkr.; www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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