24.02.2014

Vorsteuerabzug: Formell ordnungsgemäße Rechnung erforderlich

Ein Vorsteuerabzug ist nur mit einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich. Dieses eherne Gesetz des Umsatzsteuerrechts hat das Finanzgericht Hamburg (FG) erneut bestätigt.

Streitig war zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus mehreren Rechnungen über diverse Dienstleistungen. Sämtliche Rechnungen enthielten weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Das FG führt dazu aus, dass die Rechnungsformalien zwingend einzuhalten sind. Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung neben weiteren Angaben bzw. Anforderungen auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden enthalten. Da das nicht der Fall war, scheiterte ein Vorsteuerabzug.

Eine Ausnahme besteht nur für Miet- bzw. Pachtverträge, die bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden. Bei solchen Dauerleistungen stellt der Vertrag gegebenenfalls auch gleichzeitig die Rechnung dar. Für die vor diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge muss die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht nachträglich aufgenommen werden. Das FG hat diese Ausnahme nicht auf den allgemeinen Rechnungsfall übertragen.

Hinweis: Nichtordnungsgemäße Rechnungen können korrigiert bzw. ergänzt werden. Im Streitfall hätte also nur die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in die Rechnung aufgenommen werden müssen. Diese Rechnungsberichtigung muss jedoch noch im Besteuerungsverfahren vor dem Finanzamt erfolgen, wie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht. Daher wäre hier im Klageverfahren eine Korrektur bzw. Ergänzung nicht mehr möglich gewesen.



Vorsteuerabzug
Rechnung
FG Hamburg, Urt. v. 14.08.2013 – 2 K 125/12, NZB (BFH: V B 103/13); www.landesrecht.hamburg.de
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