26.02.2014

Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Neuer Vordruck für den Nachweis bei Gebäudereinigern

Normalerweise schulden Unternehmer, die eine Leistung ausführen, auch die entsprechende Umsatzsteuer.

Beispiel: Ein Unternehmer liefert eine Waschmaschine für 1.190 € an einen Kunden. In diesem Fall schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer in Höhe von 190 €.

Das gilt jedoch nicht immer. In Ausnahmefällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Wechsel der Steuerschuldnerschaft). Eine solche Ausnahme sieht das Gesetz für die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen vor. Das gilt jedoch nur für brancheninterne Umsätze - zum Beispiel eines Subunternehmers.

Beispiel: Eine Reinigungsfirma putzt die Fenster eines Hotels. Bei einer solchen Gebäudereinigungsdienstleistung kommt es zu keinem Wechsel der Steuerschuldnerschaft, da das Hotel selbst keine Gebäudereinigungsdienstleistungen erbringt.

In der Praxis kann es schwierig zu erkennen sein, ob der Vertragspartner selbst Gebäudereiniger ist. Daher hat die Finanzverwaltung ein Bescheinigungsverfahren eingeführt. Mit einem Vordruck kann der Leistungsempfänger nachweisen, dass er selbst Gebäudereinigungsleistungen in entsprechendem Umfang erbringt. Der Vordruck wurde Ende letzten Jahres verändert. Die Änderungen sind jedoch nur redaktioneller Natur.

Hinweis: Die Finanzämter sind angewiesen, die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf ein Jahr zu beschränken. Es ist daher auch darauf zu achten, dass eine noch gültige Bescheinigung vorgelegt wird.



Wechsel der Steuerschuldnerschaft
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BMF-Schreiben v. 10.12.2013 – IV D 3 - S 7279/10/10004; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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