27.02.2014

Geschäftsführervergütung: Wann sind die Zahlungen einer GmbH noch angemessen?

Werden Vergütungen einer GmbH an Sie als ihren Geschäftsführer vom Finanzamt oder dem Betriebsprüfer vor Ort als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft, kann Ihre GmbH diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzen und Sie müssen die Kapitaleinnahmen versteuern.

Eine Bewertung als vGA droht Ihnen immer, wenn die vereinbarten Konditionen unter fremden Dritten nicht üblich sind. Sie kommt etwa in Betracht, wenn die Vergütungen, die Sie sich als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH zahlen, unangemessen oder unüblich hoch sind und Fremden nicht gewährt würden. Wegen der besonderen Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers und den damit verbundenen Möglichkeiten der Einflussnahme gelten für Gehalts- und Pensionszusagen an diesen Personenkreis besondere Anforderungen, damit sie steuerlich anerkannt werden und keine vGA auslösen.

Liegt aber die Gesamtausstattung (Lohn und Extras wie Tantieme, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Firmenwagen, Krankenversicherungszuschuss usw.) von zwei hälftig beteiligten GmbH-Geschäftsführern innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn bzw. eine angemessene Kapitalausstattung, kommt es zu keiner vGA wegen einer sogenannte Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge. Aus diesem Grund ist die Faustregel nicht allgemein anwendbar, wonach der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung zwingend mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben muss und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren sind. Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung anhand der Bandbreite von Fremdvergleichswerten ähnlicher Firmen oder Branchen zu ermitteln.

Hinweis: Kurzfristig und erheblich erhöhte Tantiemen sind Indiz für eine gesellschaftliche Veranlassung und damit für eine vGA. Das gilt vor allem dann, wenn keinerlei betriebliche Gründe hierfür ersichtlich sind, sich auch das variable Gehalt erheblich erhöht und des Weiteren keine Deckelung bei der Gewinnbeteiligung vereinbart ist.



Geschäftsführervergütung
GmbH
Fremdvergleich
FG Sachsen, Urt. v. 14.11.2013 – 6 K 701/12; www.stx-premium.de
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