28.02.2014

Doppelte Haushaltsführung: Ein Kellerraum stellt keinen eigenen Hausstand dar

Wenn Sie als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmieten, können Sie die anfallenden Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie neben dieser Zweitwohnung am Wohnort  einen eigenen Hausstand unterhalten. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen genügt es hierfür nicht, wenn Sie lediglich über einen Kellerraum im Haus Ihrer Eltern als eigenen Hausstand verfügen.

Grundsätzlich können Sie zwar im Haus Ihrer Eltern einen eigenen Hausstand haben, doch muss dieser einkommensteuerrechtlich über folgende Merkmale verfügen:

Im Übrigen ist es nicht entscheidend, ob Sie für Ihren eigenen Hausstand Miete zahlen, denn auch die unentgeltlich gewährte Wohnungsnutzung kann ausreichend sein. Entscheidend ist, dass Sie ein eigenes Recht zur Nutzung der Räumlichkeiten (als Eigentümer, Mieter oder Untermieter) haben.

Hinweis: Für Arbeitnehmer mit einem eigenen Hausstand im Haus ihrer Eltern empfiehlt sich eine ausführliche Erläuterung in ihrer Einkommensteuererklärung darüber, dass die drei genannten Voraussetzungen vorliegen. Nur in diesem Fall wird auch der Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung vom Fiskus anerkannt.



Doppelte Haushaltsführung
Werbungskosten
Kellerraum
eigener Hausstand
FG Hessen, Urt. v. 07.05.2013 – 13 K 2935/08, Rev. (BFH: VI R 76/13); www.stx-premium.de
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