03.03.2014

Vertretungszwang vor dem BFH: Mit Mandanten gemeinsam verfasstes Schriftstück genügt nicht

Wenn Sie einen Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) führen, müssen Sie sich durch einen Prozessbevollmächtigten (z.B. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) vertreten lassen. Nach einem aktuellen BFH-Beschluss ist dieser Vertretungszwang nicht erfüllt, wenn der Mandant und der Prozessbevollmächtigte eine Beschwerdebegründung gemeinsam verfasst haben.

Im vorliegenden Fall war den Richtern aufgefallen, dass nur das Vorblatt der eingereichten Beschwerdebegründung auf dem Briefbogen des Prozessbevollmächtigten gedruckt war; die Folgeseiten waren auf anderem Papier und in einer anderen Schriftart verfasst worden.

Zudem ließ der Inhalt der Begründung darauf schließen, dass kein Jurist den Text verfasst hatte, da sämtliche gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision fehlten. Die Bundesrichter wurden skeptisch und fragten beim Prozessbevollmächtigten nach, wie die Begründung entstanden sei. Daraufhin räumte er ein, dass diese gemeinsam mit dem Mandanten angefertigt worden war.

Der BFH erklärte die Beschwerde daraufhin für unzulässig, da zum einen gegen den Vertretungszwang verstoßen wurde und zum anderen die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Denn der Vertretungszwang ist nur erfüllt, wenn sich der Prozessbevollmächtigte mit dem Streitstoff selbst befasst und ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Da er die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt, muss sie von ihm selbst stammen. All diese Voraussetzungen waren im Entscheidungsfall nicht erfüllt.

Hinweis: Auch inhaltlich hielt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand. Der BFH erklärte, dass sie nur in ungeordneter Weise Sachverhaltsbehauptungen enthielt, die von den Feststellungen der Vorinstanz abwichen.



BFH, Beschl. v. 05.11.2013 – X B 41/13; www.bundesfinanzhof.de
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