Sofern Sie als Unternehmer Leistungspakete anbieten, die zum Teil der 7%igen und der 19%igen Umsatzsteuer unterliegen, müssen Sie den Gesamtkaufpreis in der Rechnung nach den verschiedenen Steuersätzen aufteilen. Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, nach welchem Maßstab ein Gastronom den Kaufpreis für Sparmenüs an Drive-in-Schaltern auf die Lieferbestandteile „Getränk“ (= 19 %) und „Speisen“ (= 7 %) aufteilen darf.
Hinweis: Steuerlich günstig ist es für den Unternehmer natürlich, einen möglichst hohen Anteil des Preises der steuerbegünstigten Speisenlieferung zuzuordnen und den Getränkeanteil im Gegenzug herunterzurechnen.
Der Schnellrestaurantbetreiber wollte den Rabatt (= Differenz zwischen dem Menüpreis und der Summe der Einzelverkaufspreise) allein beim Getränk berücksichtigt wissen. Der BFH entschied jedoch, dass der Kaufpreis nach der einfachstmöglichen Methode aufzuschlüsseln ist und sprach sich für eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aus.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen und den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert. Danach gilt:
Bei unterschiedlich zu besteuernden Leistungen muss der Gesamtverkaufspreis sachgerecht nach der einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufgeteilt werden. Sind mehrere solcher Methoden vorhanden, darf der Unternehmer frei zwischen ihnen wählen.
Bietet der Unternehmer die im Paket erbrachten Leistungen auch einzeln an, muss er den Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufteilen. Eine Aufteilung darf alternativ auch nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes erfolgen, sofern dies ebenso einfach und sachgerecht ist.
Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist nicht zulässig.
Führt die Aufteilung des Unternehmers nicht zu einem sachgerechten Ergebnis, darf das Finanzamt eine Schätzung vornehmen.
Hinweis: Unternehmer müssen die Grundsätze des Verwaltungsschreibens spätestens ab dem 01.07.2014 beachten (Übergangsregelung). Bis dahin dürfen sie noch eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode anwenden, sofern diese nicht rechtsmissbräuchlich ist.