05.03.2014

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze: Gesamtentgelt muss nach Einzelverkaufspreisen aufgeteilt werden

Sofern Sie als Unternehmer Leistungspakete anbieten, die zum Teil der 7%igen und der 19%igen Umsatzsteuer unterliegen, müssen Sie den Gesamtkaufpreis in der Rechnung nach den verschiedenen Steuersätzen aufteilen. Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, nach welchem Maßstab ein Gastronom den Kaufpreis für Sparmenüs an Drive-in-Schaltern auf die Lieferbestandteile „Getränk“ (= 19 %) und „Speisen“ (= 7 %) aufteilen darf.

Hinweis: Steuerlich günstig ist es für den Unternehmer natürlich, einen möglichst hohen Anteil des Preises der steuerbegünstigten Speisenlieferung zuzuordnen und den Getränkeanteil im Gegenzug herunterzurechnen.

Der Schnellrestaurantbetreiber wollte den Rabatt (= Differenz zwischen dem Menüpreis und der Summe der Einzelverkaufspreise) allein beim Getränk berücksichtigt wissen. Der BFH entschied jedoch, dass der Kaufpreis nach der einfachstmöglichen Methode aufzuschlüsseln ist und sprach sich für eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aus.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen und den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert. Danach gilt:

Hinweis: Unternehmer müssen die Grundsätze des Verwaltungsschreibens spätestens ab dem 01.07.2014 beachten (Übergangsregelung). Bis dahin dürfen sie noch eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode anwenden, sofern diese nicht rechtsmissbräuchlich ist.



BMF-Schreiben v. 28.11.2013 – IV D 2 - S 7200/13/10004; www.bundesfinanzministerium.de
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