14.03.2014

Umsatzsteuerbefreiung: Beherbergung von Begleitpersonen in Kliniken ist meistens umsatzsteuerpflichtig

Im Regelfall sind Krankenhausbehandlungen und die damit eng verbundenen Umsätze umsatzsteuerfrei. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) jedoch nicht für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson von Patienten, wenn hierfür keine medizinische Notwendigkeit besteht. Eine solche Notwendigkeit ist zum Beispiel bei der Begleitung Minderjähriger und schwerbehinderter Menschen anzunehmen.

Die Klägerin im entschiedenen Streitfall betreibt mehrere Rehakliniken. Dort bestand für Begleitpersonen eines Patienten auch die Möglichkeit, in die Klinik aufgenommen zu werden. Sie wurden in einem Zusatzbett im Patientenzimmer oder in einem gesonderten Gästezimmer untergebracht. Ihre Verpflegung erfolgte durch die Krankenhauskantine. Für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen musste gesondert gezahlt werden.

Das FG sieht in den Dienstleistungen einer Klinik umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit. Zu diesen können grundsätzlich auch solche Leistungen gezählt werden, die hiermit eng verbunden sind (Sozialdienstleistungen). Doch die Beherbergung von Begleitpersonen stellt keine solche eng verbundene Sozialdienstleistung dar.



Krankenhausumsätze
FG Münster, Urt. v. 19.11.2013 – 15 K 2352/10 U, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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