19.03.2014

Steuerbefreiung: Auch bei Podologen ist das Bestehen der Staatsprüfung entscheidend

Heilbehandlungsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings knüpft das Umsatzsteuerrecht an die Steuerbefreiung bestimmte Bedingungen. Die Steuerbefreiung hängt von einer entsprechenden Berufsqualifikation für die Heilbehandlung ab. Das Gesetz sieht für die folgenden Berufsgruppen eine Steuerbefreiung vor: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen. Daneben kann die Steuerbefreiung auch für eine ähnliche heilberuflichen Tätigkeit gewährt werden. Dazu zählen u. a. auch die Podologen.

Das Bundesfinanzministerium weist - nachdem bereits der Bundesfinanzhof ähnlich entschieden hat - aktuell darauf hin, dass die Steuerbefreiung bei einem Podologen schon mit Bestehen der Staatsprüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologe gewährt werden muss. Damit kommt es nicht auf die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe an.



Steuerbefreiung
Heilbehandlungsumsätze
Staatsprüfung
BMF-Schreiben v. 31.01.2014 – IV D 3 - S 7170/07/10011; www.bundesfinanzministerium.de
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