23.03.2014

Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung bei unklarer Identität des Empfängers

Lieferungen aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Zu den Erfordernissen gehört der eindeutige Beleg der Identität des Empfängers der Lieferung, der in einem aktuellen Fall des Finanzgerichts München (FG) fehlte.

Hinweis: Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerbefreiten, innergemeinschaftlichen Lieferung sind: Der Gegenstand ist bei der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt; der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, der aber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und der Erwerber versteuert in einem anderen Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Im Münchner Streitfall hatte ein Gastwirt zwei Pkws, die er für sein Unternehmen nutzte, an eine österreichische GmbH veräußert. Diese Lieferungen behandelte er als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Voraussetzung hierfürist, dass die Ware auch tatsächlich nach Österreich gelangt. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung vor allem deshalb, weil es sich bei der GmbH in Österreich um ein Scheinunternehmen handelte.

Die Klage des Unternehmers vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Beweise für tatsächlich erfolgte Lieferungen voraus. Der Gastwirt konnte keine ausreichende Empfangsbestätigung über den Warenerhalt durch die österreichische GmbH vorweisen. Zwar existierten Dokumente (Rechnungen, sogenannte Abnehmerversicherung) mit Unterschriften eines Empfängers, doch ließen die Richter diese als Nachweis nicht zu, weil die Identität des Unterschreibenden nicht feststellbar war. Die Unterschriften konnten keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Ein Identitätsnachweis hätte mit Hilfe einer Personalausweiskopie durchgeführt werden können. Dies hatte der Gastwirt jedoch versäumt. Eine Visitenkarte ließ das FG als Identitätsnachweis nicht zu.

Hinweis: Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung birgt erhebliche Risiken. Der geschilderte Fall zeigt, dass die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte strenge Maßstäbe an die Nachweise anlegen. Dieser Maßstab gilt nicht nur für gewerbliche Kfz-Händler. Auch Unternehmer, die wie in diesem Fall nur gelegentlich Fahrzeuge veräußern, müssen alle formalen Nachweisanforderungen erfüllen.



Steuerfreiheit
Innergemeinschaftliche Lieferung
Nachweis
FG München, Urt. v. 24.09.2013 – 2 K 570/11; www.gesetze-bayern.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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