24.03.2014

Verpflegungspauschale: Auch ein Werksgelände kann eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen

Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen und damit für Sie als Arbeitnehmer beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Hierfür muss es sich um ein zusammenhängendes Gelände Ihres Arbeitgebers handeln, auf dem Sie auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werden. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) auch ein Werksgelände eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen.

Im Streitfall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Schichteinsätzen auf dessen Werksbahn eingesetzt. Das Werksgebiet erstreckt sich über weite Teile des Stadtgebiets. Durch die schienentechnische Verbindung über die firmeneigene Werksbahn auf einem firmeneigenen Bahnnetz sind die einzelnen unmittelbar aneinandergrenzenden Werksteile zu einem einheitlichen großen, räumlich geschlossenen Gebiet verbunden. Es kam mitunter vor, dass der Arbeitnehmer beim Wechsel in die verschiedenen Werkteile öffentlichen Straßenraum über- bzw. unterqueren musste. Das FG erkannte den von ihm geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand nicht an.

Beim Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbständiger Tätigkeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehraufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält. Im Streitfall hatte er das Werksgebiet zu keinem Zeitpunkt verlassen müssen. Auch die kurzzeitige Benutzung des öffentlichen Straßenraums änderte an dieser Bewertung nichts.

Hinweis: Zum 01.01.2014 wurde das bisherige dreistufige System der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zugunsten eines zweistufigen Systems aufgegeben. Der bisherige niedrigste Pauschbetrag von 6 € für Abwesenheitszeiten von mindestens acht Stunden bis maximal 14 Stunden entfällt vollständig. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als acht Stunden gibt es 12 €. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist weiterhin auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.



Verpflegungspauschale
Tätigkeitsmittelpunkt
Werksgelände
FG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2013 – 11 K 2103/12 E, Rev. (BFH: VI R 87/13); www.justiz.nrw.de
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