15.12.2008

Erforderliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen

Eine Lieferung in ein Drittland z.B. die Schweiz ist nur steuerfrei, wenn die Ausfuhr durch im Gesetz vorgegebene Belege nachgewiesen wird, die bestimmte Angaben enthalten sollen. Die Finanzverwaltung fordert darüber hinaus bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen u.a. einen internationalen Zulassungsschein und ein Ausfuhrkennzeichen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass diese Anweisung nicht für die Gerichte bindend sei. Sie führe nicht dazu, dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind. Etwas anderes gelte nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.



Ausfuhrlieferungen
Drittland
Kfz
Steuerbefreiung
Zulassungsschein
BFH v. 31.7. 2008, V R 21/06
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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