01.04.2014

Steuerfreiheit: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kommt es auf die Details an

Bei der Umsatzsteuer sind Lieferungen in andere Mitgliedstaaten innerhalb der EU steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferungen). Diese Steuerbefreiung führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten. Üblicherweise geht es dabei um unvollständige oder fehlende Nachweise.

Das Finanzgericht München (FG) hat in einem neueren Urteil ein weiteres Problemfeld der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgezeigt: Im Streitfall lieferte ein deutscher Unternehmer ein Fahrzeug an eine spanische Firma. Der spanische Abnehmer wiederum verkaufte das Fahrzeug an ein französisches Unternehmen weiter. Der Pkw wurde durch einen Beauftragten des spanischen Unternehmers abgeholt. Der deutsche Unternehmer hatte die verbindliche Bestellung des Pkw an eine französische Faxnummer gesendet.

Das FG ging daher davon aus, dass dem deutschen Lieferanten der Weiterverkauf nach Frankreich an den letzten (französischen) Abnehmer bekannt war. Diese Tatsache ist entscheidend für die Steuerfreiheit der Lieferung durch den deutschen Händler. Ist diesem nämlich eine Weiterveräußerung bekannt, kann er erkennen, dass ein sogenanntes Reihengeschäft vorliegt.

Bei einem Reihengeschäft ist die Steuerfreiheit in Gefahr, wenn die Ware nicht durch den ersten Lieferanten selbst transportiert bzw. versendet wird. Im vorliegenden Fall ging das FG von einer steuerpflichtigen Lieferung aus, da der spanische Lieferant die Warenbewegung nach Frankreich veranlasst hatte. darüber hinaus lagen neben dem Problem aus dem Reihengeschäft auch unzureichende Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Hinweis: Die einzelnen Konstellationen im Rahmen eines Reihengeschäfts sind sehr kompliziert. Sollten Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Ihre Ware bereits weiterveräußert wurde, ist äußerste Vorsicht geboten. Gegebenenfalls kontaktieren Sie uns bitte.



Steuerfreiheit
innergemeinschaftliche Lieferung
Reihengeschäft
FG München, Urt. v. 21.03.2013 – 14 K 2542/11; www.gesetze-bayern.de
Haftungshinweis:
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