02.04.2014

Sofortrente gegen Einmalzahlung: Beitragsrückgewähr unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

Es ist eine nicht ungewöhnliche Fallgestaltung in der Praxis: Ein Ehegatte soll mit einer Sofortrente finanziell für das Alter abgesichert werden. Der andere Ehepartner zahlt hierzu einen hohen Einmalbetrag in eine private Rentenversicherung ein. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt jetzt die Rechte derjenigen, deren Versicherung im Todesfall der versicherten Person eine (anteilige) Beitragsrückgewähr vorsieht.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann für die lebenslange Absicherung seiner Frau 150.000 € in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Drei Jahre später verstarb diese, sodass der Mann einen Betrag von 126.000 € (Einmalbetrag abzüglich bereits ausgezahlter Rente) von der Versicherung zurückerhielt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt bezog diese Geldsumme in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb ein, sodass der Vorgang eine Mehrsteuer von 13.871 € auslöste. Der Mann argumentierte, dass in der Beitragsrückzahlung ein nicht steuerbarer Vermögensrückfall zu sehen sei, da er selbst die Beträge drei Jahre zuvor in die Rentenversicherung eingezahlt hatte.

Der BFH sprach sich ebenfalls gegen eine Besteuerung aus mit der Begründung, dass keine Vermögensverschiebung zwischen der verstorbenen Ehefrau und dem Ehemann stattfand. Entscheidend war für das Gericht, dass der Mann den Einmalbetrag zuvor selbst eingezahlt hatte.



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Einmalzahlung
Vermögensrückfall
Beitragsrückgewähr
BFH, Urt. v. 18.09.2013 – II R 29/11; www.bundesfinanzhof.de
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