05.04.2014

Bauleistungen: Steuerschuld verlagert sich auch schon bei angefangenem Bauwerk

In der Baubranche gibt es einen sogenannten Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Wenn Sie als Bauunternehmer eine Bauleistung gegenüber einem anderen Bauunternehmer erbringen, schuldet dieser als Abnehmer der Leistung die Umsatzsteuer. Es kommt damit zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft zwischen zwei Bauunternehmen (Bauleister).

Beispiel: Ein Generalunternehmer tritt als klassischer Bauunternehmer auf und bebaut für fremde Kunden deren Grundstücke. Zur Ausführung der Projekte beauftragt der Generalunternehmer andere Bauunternehmer als Subunternehmer.

In diesem Fall vollzieht sich ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft, da der Generalunternehmer selbst Bauleistungen gegenüber seinen Kunden erbringt. Die Aufträge, die die Subunternehmer ausführen, werden daher für Bauleistungen auf der Ausgangsseite verwendet.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn fertige Häuser einschließlich der jeweiligen Grundstücke geliefert werden, wie es üblicherweise die Bauträger tun. Dann liegt nämlich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs schon keine Werklieferung auf der Ausgangsseite vor. Bei solchen Konstellationen handelt es sich vielmehr um steuerfreie Grundstückslieferungen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch schon in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger bislang noch kein Bauprojekt durchgeführt hat. Bereits mit dem ersten - gegebenenfalls noch nicht fertigen - Bauprojekt kann der Unternehmer zum Bauleister werden. Damit muss der Wechsel der Steuerschuldnerschaft sozusagen schon mit dem Legen des ersten Steins beachtet werden.

Hinweis: Die Rechtsprechung und das Bundesfinanzministerium legen neuerdings die Regelung über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft einschränkend aus. Damit es zu einem Wechsel kommt, muss der Leistungsempfänger die Bauleistung auch seinerseits für eine Bauleistung verwenden. Betroffen von dieser Neuerung sind vor allem Bauträger. Bei ihnen kommt es im Regelfall nicht mehr zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft.



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FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.05.2013 – 7 K 7345/12, Rev. zugelassen; www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
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