10.04.2014

Leistungen eines Zahntechnikers: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nur in engen Grenzen

Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz). Welche Leistungen konkret unter diese Vorschrift fallen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Zahntechnikermeisters untersucht, der Beatmungsmasken für schwerkranke Patienten maßangefertigt hatte. Unter ärztlicher Aufsicht nahm er Gipsabdrücke bei den Patienten und verwendete Silikonmasse aus der Zahntechnik für den Guss. Das Finanzamt erkannte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf diese Lieferungen aber nicht an. Ebenso der BFH, der erklärte, dass nur sonstige Leistungen und die Lieferung von Zahnersatz unter die Steuersatzermäßigung fallen können, nicht aber die Lieferung von anderen Gegenständen wie beispielsweise Beatmungsmasken.

Da der Zahntechniker die Masken selbst hergestellt hatte, konnte dies nicht als bloße Zurichtung eines vom Leistungsempfänger mitgebrachten Gegenstands gewertet werden (= sonstige Leistung).

Hinweis: Der BFH hat die Sache zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss noch prüfen muss, ob die Lieferung der Masken womöglich unter die Steuersatzermäßigung fällt, die für jene von Hörgeräten und Herzschrittmachern gilt. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz.



Umsatzsteuersatz
Zahntechniker
BFH, Urt. v. 24.10.2013 – V R 14/12; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück