12.04.2014

Vermietung und Verpachtung: Vergleichszahlungen nach Verletzung eines Gebrauchsmusters sind Einkünfte

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unter anderem auch Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten.

Als Einkünfte erfasst werden nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch Zahlungen, die aufgrund der Verletzung eines Gebrauchsmusters geleistet werden. Es ist daher unerheblich, ob im Fall einer prozessualen Verurteilung zum Schadenersatz dieser tatsächlich unterhalb des Vergleichsbetrags gelegen hätte. Die etwa per Vergleich gezahlten Beträge müssen Sie dementsprechend als steuerpflichtige Entschädigungen für entgangene Einnahmen aus der Überlassung von Rechten erfassen.

Hinweis: Der Begriff der Entschädigung umfasst in seiner allgemeinen, für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten hat. Zwischen der Schadensentstehung und der Entschädigung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Grund der Entschädigung muss der zumindest teilweise Ausgleich des Einnahmeausfallschadens sein.



Schadensersatzzahlung
Gebrauchsmusterverletzung
Entschädigung
FG Münster, Urt. v. 24.05.2013 – 12 K 1529/11 E, Rev. (BFH: IX R 53/13); www.justiz.nrw.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück