14.03.2014

Rechnungen: Auf die richtige Adressierung kommt es an

Als Unternehmer können Sie einen Vorsteuerabzug nur mit einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem Beschluss zur Adressierung einer Rechnung Stellung genommen.

Beispiel: Unternehmer U1 erbringt an Unternehmer U2 eine Warenlieferung. Die Lieferung erfolgt am 15.01.2014. Eine ordnungsgemäße Rechnung wird nicht ausgestellt. Hier kann U2 keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Erst wenn eine entsprechende Rechnung vorliegt, kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt verschiedene Angaben (z.B. die Steuernummer des Leistenden, die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, die Bezeichnung der Ware etc.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Angaben in einer Rechnung „eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung“ des Leistungsempfängers ermöglichen. Was den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers angeht, müssen sich diese aus den Bezeichnungen in der Rechnung eindeutig feststellen lassen.

In dem Streitfall vor dem FG war Leistungsempfänger eine GmbH. Die Rechnungen waren jedoch an eine Gesellschafterin der GmbH adressiert. Diese „Verwechslung“ führt dazu, dass die Gesellschaft keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das FG weist darauf hin, dass die Rechnungen des Finanzamts noch bis zur abschließenden Entscheidung über den Sachverhalt korrigiert werden können.

Hinweis: Wenn Ihr Vertragspartner keine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt, können Sie die Zahlung zumindest teilweise verweigern, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Gerichte entscheiden unterschiedlich über die Höhe der Einbehaltung. Eine Einbehaltung in Höhe der Vorsteuer ist aber in jedem Fall gerechtfertigt.



Rechnungen
Rechnungsangaben
Adressierung
FG Münster, Beschl. v. 16.12.2013 – 5 V 1915/13 U ; www.justiz.nrw.de
Haftungshinweis:
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