06.03.2014

Insolvenz: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz

Die auf Mieteinkünfte entfallende Einkommensteuer ist auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen. Die Einkünfte sind dann zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden. Sie dürfen insoweit nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören.

In einem jetzt entschiedenen Fall des Finanzgerichts Münster gehörten zum Vermögen des Insolvenzschuldners, für das ein Insolvenzverwalter eingesetzt war, unter anderem vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die daraus resultierenden Mieteinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Nach dessen Meinung war die Einkommensteuer jedoch nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden.

Das sahen die Finanzrichter anders: Die Mieteinkünfte sind zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber doch in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden. Die Insolvenzmasse wird auch durch die Zwangsverwaltung bereichert, denn über die Einnahmen können vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger wie etwa die Bank befriedigt werden. Diese hätten ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse richten müssen.

Hinweis: Allerdings ist hierdurch das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners - also des Hausbesitzers - nicht bereichert worden. Aus diesem Grund kommt eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht. Die Richter haben wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.



Insolvenz
Masseverbindlichkeit
Einkommensteuer
FG Münster, Urt. v. 29.11.2013 – 4 K 3607/10 E, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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