15.01.2009

Einkommensteuervorauszahlungen

Steuervorauszahlungen sind nur noch festzusetzen, wenn sie mindestens 400 € betragen, für einen Vorauszahlungstermin 100 €. Für eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen nach Ablauf des Jahres muss die Erhöhung mindestens 5.000 € betragen. Bisher galt jeweils die Hälfte dieser Beträge. Dies gilt erstmals für das Jahr 2009, also erstmals für die Vorauszahlungen im März 2009.



Einkommenstuervorauszahlungen
Höhe
Steueränderungen
JStG 2009 (§ 37 Abs. 5 EStG; § 52 Abs. 1 EStG)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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