15.01.2009

Für Vereine

Unrichtige Spendenbescheinigungen: Wer eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt, haftet (schon bisher) pauschal mit 30 % der Spende für die entgangene Steuer. Die gleiche Haftung trifft, wer veranlasst, dass Spenden zweckwidrig verwendet werden. Die handelnde natürliche Person, z.B. der Vereinsvorstand, kann künftig nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Haftungsbetrag vom Verein oder anderem Spendenempfänger selbst nicht erlangt werden kann.



Haftung
Spendenbescheinigung
Steueränderungen
Unrichtige Spendenbescheinigungen: JStG 2009 (§ 10b Abs. 4 S. 3 ff EStG)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück