15.01.2009

Umsatzsteuer ab 2010

Der Ort der sonstigen Leistung ist neu geregelt mit Wirkung ab 2010. Dieser Ort entscheidet bei grenzüberschreitenden Sachverhalten darüber, in welchem Land der Umsatz zu versteuern ist. Nach neuem Recht, das in der EU generell gelten wird, werden Leistungen an Unternehmer grundsätzlich dort erbracht, wo der Kunde seinen Sitz hat. Es gibt davon jedoch einige Ausnahmen. Das Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmer wird ab 2010 in der EU umgestellt (für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, also schon für Anträge für das Jahr 2009). Dies gilt für deutsche Unternehmer für die Erstattung der Vorsteuer anderer EU-Staaten. Das Verfahren läuft für EU-Unternehmer künftig elektronisch. Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Ansässigkeitsstaates einzureichen, der ihn an den Erstattungsstaat weiterleitet.



Leistungsort
Steueränderungen
Vorsteuervergütung
Ort der sonstigen Leistung: JStG 2009 (§ 3a UStG; § 3b UStG; § 3e UStG; Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009); Vorsteuervergütungsverfahren: JStG 2009 (§ 18 Abs. 9 UStG;§ 18a UStG; § 18b, § 18g UStG; §§ 59 ff UStDV, Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009)
Haftungshinweis:
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