18.04.2014

Betrug durch Lieferanten: Gefährdet den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Der Vorsteuerabzug als Leistungsempfänger ist in Gefahr, wenn Ihr Vertragspartner eine Steuerhinterziehung oder einen Steuerbetrug begeht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut bestätigt.

In dem Verfahren hatte eine Gesellschaft geklagt, die einen Großhandel mit Büro- und Werbematerialien betreibt. Aus den Rechnungen ihrer Lieferanten machte sie einen Vorsteuerabzug geltend. Bei einigen dieser Lieferanten gab es steuerliche Unregelmäßigkeiten. Unter anderem bezweifelte die Finanzverwaltung, dass die fraglichen Lieferungen tatsächlich ausgeführt bzw. von den in den Rechnungen angegebenen Unternehmen vorgenommen wurden.

Der EuGH stellt grundsätzlich fest, dass die Finanzbehörden bei einem Betrug den Vorsteuerabzug versagen können. Allerdings muss nach objektiven Kriterien feststehen, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Eingangsumsatz in einen Betrug verwickelt war. Diese Umstände muss das Finanzamt nachweisen.

Beispiel: Unternehmer U1 liefert an den Unternehmer U2 Waren für 11.900 €. Unternehmer U2 macht aus dieser Lieferung 1.900 € Vorsteuer geltend. Bei einer späteren Prüfung stellt das Finanzamt fest, dass U1 in betrügerischer Absicht seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Umsatzsteuer aus der Lieferung nicht abgeführt hat.

In dem Beispiel kann U2 den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er von dem Steuerbetrug keine Kenntnis hatte bzw. diesen auch nicht erkennen konnte.

Hinweis: Bei „zweifelhaften“ Vertragspartnern besteht an sich eine Gefahr für den Vorsteuerabzug. Sollte es Anhaltspunkte für einen Steuerbetrug seitens des Leistenden geben (z.B., wenn ein Lieferant unter anderem Namen als Strohmann auftritt), ist äußerste Vorsicht geboten.



Vorsteuerabzug
EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – Rs. C-18/13; www.curia.eu
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