19.04.2014

Unberechtigter Steuerausweis: Finanzamt muss nicht rechtzeitig reagieren

Die Berichtigung einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss festgestellt hat.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der in seiner Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, den ausgewiesenen Betrag schuldet. Diese Regelung des Umsatzsteuerrechts gilt sowohl für Unternehmer als auch für Nichtunternehmer.

Beispiel: Ein Unternehmer (Rechnungsaussteller) stellt aus Gefälligkeit einem anderen Unternehmer (Rechnungsempfänger) eine Rechnung aus. Der Rechnungsempfänger macht aus dieser Rechnung entsprechende Vorsteuern gegenüber seinem Finanzamt geltend. Der Rechnungsaussteller schuldet in diesem Fall die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld entfällt bei ihm nur dann, wenn der Rechnungsempfänger die zu Unrecht abgezogenen Vorsteuern wieder an sein Finanzamt zurückzahlt.

In dem vom BFH entschiedenen Fall konnte die Rückzahlung durch den Rechnungsempfänger nicht mehr stattfinden, da dieser zwischenzeitlich insolvent geworden war. Der Rechnungsaussteller wandte sich daraufhin gegen seine Steuerschuld aus dem Umsatzsteuerausweis: Das Finanzamt hätte den Sachverhalt des unberechtigten Steuerausweises bereits im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei ihm erkennen können und hätte die unberechtigt abgezogenen Vorsteuern beim Rechnungsempfänger einfordern müssen.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung dient nur dazu, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen. Außerdem wäre die „Warnung“ durch das Finanzamt ohnehin zu spät gekommen, da sich der Rechnungsempfänger bei Abschluss der Prüfung bereits in der Vollstreckung wegen anderer Steuerrückstände befand.

Hinweis: Es genügt in diesem Fall einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis nicht, wenn nur die Rechnung storniert wird. Vielmehr muss eine Berichtigung beim Finanzamt beantragt werden.



unberechtigter Steuerausweis
Rechnungskorrektur
BFH, Beschl. v. 19.12.2013 – V B 55/13; www.bundesfinanzhof.de
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