15.01.2009

Umsatzsteuer ab 2009

Steuerfreie Umsätze: Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne besteht nicht mehr, wenn der Umsatz steuerfrei ist. Für bestimmte steuerfreie Umsätze ist aber weiterhin eine umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (u.a. für Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und andere grenzüberschreitende Umsätze).

Eine zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Daten über elektronischen Datenaustausch muss nicht mehr erteilt werden.

Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen und für Alten- und Pflegeheime: Die Regelungen wurden grundlegend überarbeitet und neu gefasst. Es ergeben sich einige Änderungen, teils wurde die Befreiung ausgeweitet, teils eingeschränkt (z.B. für Altenheime). Auf die Halbierung der Vorsteuer für auch privat genutzte Betriebsfahrzeuge wurde verzichtet.



Altenheime
Heilbehandlungen
Pflegheime
Sammelrechnung
Steueränderungen
Steuerfreie Umsätze: Bürokratieabbau (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG; § 27 Abs. 15 UStG); zusammenfassende Rechnung: Bürokratieabbau (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG; § 27 Abs. 15 UStG; Heilbehandlungen, Alten- und Pflegeheime: JStG 2009 (§ 4 Nr. 14 und 16 UStG); privat genutzte Betriebsfahrzeuge: JStG 2009
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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