26.04.2014

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Wie Finanzierungskosten in die Rückstellungsbildung einfließen

Im Jahr 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Finanzierungskosten (= Zinsen) für Archivräume selbst dann in Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen einfließen dürfen, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Räume poolfinanziert war.

Hinweis: Von einer Poolfinanzierung ist die Rede, wenn der Unternehmer seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einem Pool verwaltet, um daraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs zu finanzieren.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist in einer ausführlichen Verfügung darauf hin, dass dieses Urteil allgemein anwendbar ist. Darüber hinaus geht es etlichen Detailfragen zur Rückstellungsberechnung nach. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Hinweis: Die Ausführungen in der Verfügung sind für den Laien nicht ohne weiteres verständlich. Hilfreich ist aber ein Fallbeispiel, in dem das BayLfSt schrittweise die einzelnen Finanzierungskosten berechnet, indem es auf den anteiligen Buchwert der Archivräume, die Fremdkapitalquote und den durchschnittlichen Passivzinssatz zurückgreift.



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LfSt Bayern, Verf. v. 31.01.2014 – S 2175.2.1 - 20/4 St 32
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