29.04.2014

Führungsholding: Nach welchem Schlüssel ist die Vorsteuer aufzuteilen?

Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, dauerhaft Beteiligungen an rechtlich selbständigen Unternehmen zu halten und zu verwalten, werden als Holdinggesellschaft bezeichnet. In der Praxis wird unterschieden zwischen

Mit Letzterer hat sich kürzlich einer der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst. Konkret ging es um die Frage, inwieweit einer Funktionsholding ein Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen zusteht. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil ist hier erforderlich, da die Holding hinsichtlich ihrer Tätigkeit „Halten von Anteilen“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage vorgelegt, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien die Vorsteuer aufzuteilen ist.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH zu den Vorlagefragen äußern wird. Einspruchsführer sollten in gleichgelagerten Fällen auf die Vorlagebeschlüsse verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen; so können sie später in ihrem eigenen Fall von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren.



Führungsholding
Vorsteuer
Aufteilung
Vorlagebeschluss
BFH, Beschl. v. 11.12.2013 – XI R 17/11; www.bundesfinanzhof.de
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