30.04.2014

Schenkungsteuer: Länder wollen günstiges Urteil zu vGA nicht anerkennen

Schon seit Jahrzenten diskutieren Steuerberater und Finanzbehörden, ob verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) Schenkungsteuer verursachen oder nicht. Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen übervorteilt. Sie kostet auf Seiten der Kapitalgesellschaft regelmäßig Körperschaft- und Gewerbesteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Beispiel: Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer mittelständischen GmbH erhält ein Jahresgehalt in Höhe von 150.000 €. Unbestritten ist nur ein Gehalt von 120.000 € fremdüblich. Die Differenz in Höhe von 30.000 € stellt eine vGA dar.

Die Frage ist, ob die Übervorteilung auch eine Schenkung der GmbH an den Gesellschafter darstellt. Zur Erleichterung der Kapitalgesellschafter urteilte der Bundesfinanzhof, vGA unterliegen nicht der Schenkungsteuer.

Jedoch wollen die Bundesländer dieses Urteil nicht anerkennen und haben es deshalb mit einem Nichtanwendungserlass belegt.



verdeckte Gewinnausschüttung
freigebiege Zuwendung
Schenkungssteuer
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 05.06.2013; BStBl I, 1465
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