Gemeinnützige Körperschaften, wie zum Beispiel Sport- und Kulturvereine, Stiftungen oder die gemeinnützige GmbH, profitieren in steuerlicher Hinsicht von zahlreichen Vergünstigungen. Dazu zählen beispielsweise die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ein geringerer Umsatzsteuersatz (7 %) und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen.
Allerdings müssen betroffene Organisationen zahlreiche Vorschriften beachten, wenn sie die Vergünstigungen für sich beanspruchen wollen. Aufgrund sich stetig ändernder Steuervorschriften ist es für sie unerlässlich, sich rechtzeitig über Neuerungen zu informieren. Kürzlich hat das Ministerium der Finanzen Brandenburg die wichtigsten Änderungen in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Folgende Punkte sind besonders nennenswert:
Verlängerung der Mittelverwendungsfrist: Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften, wie zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, ihre Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwenden. Die Frist wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 um ein Jahr verlängert.
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen: Nach positiver Überprüfung der Satzung bei einer erstmalig begehrten Steuerbegünstigung hat das Finanzamt bislang eine sogenannte vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Seit dem 28.03.2013 erfolgt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für bereits länger bestehende Körperschaften durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.
Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen: Die Erlaubnis zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen wird seit dem 28.03.2013 von der Erteilung eines Feststellungs- oder eines Freistellungsbescheids oder von einer entsprechenden Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid abhängig gemacht. Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, wird gesetzlich definiert.
Hinweis: Neben oben genannten Aspekten enthält die Pressemitteilung auch Hinweise für Vermögensstockspenden in eine Stiftung oder die Haftung für falsch ausgestellte Spendenbelege.