03.05.2014

Britische Limited: Auswirkungen der Löschung auf inländische Vermögensteile

Lange Zeit erfreute sich die sogenannte Limited - eine britische Kapitalgesellschaft - großer Beliebtheit in Deutschland. Ihr Vorteil: Für die Beschränkung der Haftung wird ein Kapital von lediglich einem britischen Pfund - statt wie bei der GmbH von 25.000 € - benötigt. Weil nun vermehrt Unternehmen in England gegründet wurden, installierte der deutsche Gesetzgeber 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in sein Rechtsgefüge, für deren Gründung theoretisch 1 € Startkapital genügt.

Um mit einer Limited zu wirtschaften muss der sogenannte statuarische Sitz, das heißt der offizielle Sitz der Gesellschaft, im Vereinigten Königreich liegen. Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich bei Limiteds deutscher Unternehmen aber fast ausnahmslos in der Bundesrepublik.

Lange Zeit war unklar, welche Folgen die Löschung einer Limited aus dem britischen Handelsregister hat. Zivilrechtlich hört sie zu diesem Zeitpunkt auf zu existieren. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Auswirkungen auf die inländischen Vermögensteile erläutert. Es fingiert die weitere Existenz der Gesellschaft für Besteuerungszwecke, und zwar so lange, bis alles abgewickelt ist.



Limited
BMF-Schreiben v. 06.01.2014 – IV C 2 - S 2701/10/10002; www.bundesfinanzministerium.de
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