04.05.2014

Betriebsaufspaltung: Auch angemietete Grundstücke gehören dazu

Vermietet ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH eine Immobilie, die sich in seinem Eigentum befindet, und kann er in der GmbH seinen Willen durchsetzen, liegt eine sogenannte Betriebsaufspaltung vor. Eine solche liegt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann vor, wenn die der GmbH vermietete Immobilie vom GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur angemietet wird und sich nicht in dessen Eigentum befindet.

Die Betriebsaufspaltung führt meist zur Aufteilung einer bisher einheitlichen Firma in zwei selbständige Unternehmen. Durch die Aufspaltung ergeben sich in der Regel eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft.

Der Vorteil der Betriebsaufspaltung besteht darin, dass durch die Anmietung wesentlicher Betriebsgrundlagen verhindert wird, dass Gläubiger der GmbH bei einem finanziellen Engpass der GmbH einen Anspruch auf die Immobilie geltend machen können. Außerdem liegen durch die Verpachtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung gewerbliche und keine privaten Mieteinkünfte vor.

Hinweis: Eine sogenannte echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen durch die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden sind. Im Gegensatz dazu spricht man von einer sogenannten unechten Betriebsaufspaltung, wenn Betriebs- und Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden, also etwa die GmbH neu gegründet wird und die Einzelfirma auf sie die Bilanzwerte überträgt. Die steuerlichen Folgen sind in beiden Fällen gleich.



Betriebsaufspaltung
GmbH
Grundstück
FG Münster, Urt. v. 06.12.2013 – 14 K 2727/10 G, Rev. (BFH: X R 5/14); www.justiz.nrw.de
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