13.05.2014

Erstattungszinsen: Kein Steuerzugriff bei sachlich unbilligem Ergebnis

Die steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen läuft dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Steuerbürger zuwider: Während Erstattungszinsen, die das Finanzamt auszahlt, als Einnahmen (aus Kapitalvermögen) versteuert werden müssen, dürfen Nachzahlungszinsen, die an das Finanzamt gezahlt werden, nicht als steuermindernde Ausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber begründet diese Ungleichbehandlung mit dem Umstand, dass privat gezahlte Schuldzinsen nicht steuerlich abzugsfähig sind, privat erhaltene Guthabenzinsen hingegen zu versteuern sind.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Finanzämter von einer Besteuerung der Erstattungszinsen aus Billigkeitsgründen absehen können, soweit diesen Zinsen nichtabziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Das heißt, es muss ein einziger steuerlicher Vorgang vorliegen, der die Steuerschuld in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sowohl erhöht als auch vermindert.

Als Beispiel hierfür nennt die OFD den Fall, dass sich bei einem Unternehmen in Folge einer Betriebsprüfung der Warenbestand eines Jahres und (dementsprechend) der Wareneinsatz des Folgejahres erhöht. Hieraus ergibt sich im ersten Jahr eine Steuernachforderung, die regelmäßig Nachzahlungszinsen nach sich zieht, und im Folgejahr eine Steuererstattung, die regelmäßig zu Erstattungszinsen führt. Laut OFD können die Finanzämter in diesem Fall von einer Besteuerung der Erstattungszinsen in Höhe der Nachzahlungszinsen absehen.

Führt eine Betriebsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen, zum Beispiel zur Aberkennung einer Teilwertabschreibung in einem Jahr (Gewinnerhöhung) und dem Ansatz zusätzlicher Betriebsausgaben in einem anderen Jahr (Gewinnminderung), sind die Änderungen nicht auf dasselbe Ergebnis zurückzuführen, so dass die Erstattungszinsen versteuert werden müssen.

Hinweis: Damit das Finanzamt von einer Besteuerung der Erstattungszinsen absieht, muss der Steuerbürger einen gesonderten Antrag bei seinem Wohnsitzfinanzamt stellen. Die Verfügung der OFD gibt nahezu wortgleich den Inhalt eines BMF-Schreibens aus dem Jahr 2000 wieder, so dass die dargestellten Grundsätze bundesweit anwendbar sind.



Erstattungszinsen
Billigkeit
Besteuerung
OFD Niedersachsen, Verf. v. 04.02.2014 – S 2252 - 177 - St 223
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