15.01.2009

Keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

Einem Arbeitnehmer wurde am 25. September zum 31. Oktober gekündigt. Er beauftragte am 28. September einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Klage dient der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Der Rechtsanwalt versäumte die rechtzeitige Klageeinreichung. Der Arbeitnehmer beauftragte einen anderen Rechtsanwalt. Dieser beantragte die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, da den Arbeitnehmer an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht war erfolglos. Eine Klage beim Arbeitsgericht ist zwar nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert ist, die Klage rechtzeitig zu erheben. Die Klage ist dann auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses nachträglich zuzulassen. Ein Verschulden eines Rechtsanwalts an einer verspäteten Klageerhebung steht jedoch einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers gleich. Das Versäumnis des ersten Rechtsanwalts wurde daher dem Arbeitnehmer zugerechnet. Die verschuldete verspätete Klageerhebung führte dazu, dass die Kündigung als von Anfang an als rechtswirksam galt.



Anwaltsverschulden
Fristversäumnis
Kündigungsschutzklage
BAG v. 11.12.2008, 2 AZR 472/08
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