13.04.2014

Vorsteuerabzug: Eine Versagung ist nur bei nachgewiesenem Betrug möglich

Als gewerblicher Unternehmer können Sie im Regelfall aus Ihren Einkäufen die Vorsteuer geltend machen.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft bei einem anderen Unternehmer Ware für 100.000 € zuzüglich 19.000 € Umsatzsteuer. In diesem Fall kann aus dem Wareneinkauf ein Vorsteuerabzug von 19.000 € geltend gemacht werden. Wichtig ist in der Praxis, dass der Einkäufer eine ordnungsgemäße Rechnung erhält, die unter anderem eine Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers aufweist.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem neueren Beschluss dargestellt, wann das Finanzamt diesen Vorsteuerabzug versagen kann. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs kann im Regelfall nur erfolgen, wenn der Leistungsempfänger selbst in Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen durch den Leistenden verstrickt ist.

Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorliegen, kann der Leistungsempfänger verpflichtet sein, über seinen Vertragspartner Auskünfte einzuholen. Allerdings kann die Finanzverwaltung vom Leistungsempfänger nicht generell Nachforschungen verlangen. So muss zum Beispiel nicht nachgeforscht werden, ob der Leistende tatsächlich laut seiner Buchführung über die gelieferten Waren verfügte. Kontrollaufgaben, die den Finanzämtern obliegen, können nicht auf den Leistungsempfänger verlagert werden. Daher ist es nicht erforderlich, dass in jedem Fall eine detaillierte Prüfung erfolgt.

Auch die Prüfung der Anschrift des Leistenden hat nach Auffassung des FG Grenzen. Weitere Erkundigungen zum Sitz des Vertragspartners sind nur dann erforderlich, wenn sich für den Leistungsempfänger anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung Zweifel an der Anschrift ergeben mussten.

Hinweis: Eine ordnungsgemäße Rechnung ist das wichtigste Kriterium für den Vorsteuerabzug.



Vorsteuerabzug
Betrug
FG Münster, Beschl. v. 12.12.2013 – 5 V 1934/13 U, Beschw. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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