Stehen mehrere Wohnungen im desolaten, unbewohnbaren Zustand in Ihrem Mehrfamilienhaus seit Jahren leer, wird vom Wegfall Ihrer Vermietungsabsicht ausgegangen. Das gilt erst recht, wenn Sie oder die Hausverwaltung Bemühungen unterlassen haben, hierfür neue Mieter zu finden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) reicht in einem solchen Fall
die Einholung einer Kostenschätzung durch Architekten, der sich keine konkreten baulichen Sanierungsmaßnahmen entnehmen lassen,
eine Verkaufsanzeige und
die Einschaltung eines Maklers für ein Jahr sowie
eine längere Verhandlung mit einem eventuellen Mieter
nicht aus, um eine (erneute) Vermietungsabsicht nachweisen zu können.
Werden Haus oder Wohnung auf Dauer vermietet, lassen sich laufende Kosten, Schuldzinsen und Abschreibungen steuerlich berücksichtigen. In besonderen Fällen wie einem Leerstand über längere Zeit prüfen Finanzbeamte, ob die Vermietungsabsicht weiter besteht. Hier müssen Sie als Immobilieneigentümer nachweisen, dass Sie die Absicht haben, aus dem Objekt Einkünfte zu erzielen, und dies anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen belegen. Denn für den Abzug von Werbungskosten - ohne entsprechende Einnahmen - tragen Sie als Eigentümer der Immobilie die Beweislast.
Hinweis: Gegen eine Vermietungsabsicht des Eigentümers spricht aus Sicht des FG, wenn bei einem sanierungsbedürftigen und leerstehenden Wohnobjekt
notwendige Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen unterlassen werden,
Müll und Gerümpel nicht entfernt werden,
Müllverursacher nicht zur Rechenschaft gezogen werden und
sich keine nachhaltigen, auf eine Vermietung zielenden Aktivitäten feststellen lassen.