16.05.2014

Werbungskosten: Vermietungsabsicht fehlt bei leeren, sanierungsbedürftigen Wohnungen

Stehen mehrere Wohnungen im desolaten, unbewohnbaren Zustand in Ihrem Mehrfamilienhaus seit Jahren leer, wird vom Wegfall Ihrer Vermietungsabsicht ausgegangen. Das gilt erst recht, wenn Sie oder die Hausverwaltung Bemühungen unterlassen haben, hierfür neue Mieter zu finden.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) reicht in einem solchen Fall

nicht aus, um eine (erneute) Vermietungsabsicht nachweisen zu können.

Werden Haus oder Wohnung auf Dauer vermietet, lassen sich laufende Kosten, Schuldzinsen und Abschreibungen steuerlich berücksichtigen. In besonderen Fällen wie einem Leerstand über längere Zeit prüfen Finanzbeamte, ob die Vermietungsabsicht weiter besteht. Hier müssen Sie als Immobilieneigentümer nachweisen, dass Sie die Absicht haben, aus dem Objekt Einkünfte zu erzielen, und dies anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen belegen. Denn für den Abzug von Werbungskosten - ohne entsprechende Einnahmen - tragen Sie als Eigentümer der Immobilie die Beweislast.

Hinweis: Gegen eine Vermietungsabsicht des Eigentümers spricht aus Sicht des FG, wenn bei einem sanierungsbedürftigen und leerstehenden Wohnobjekt



Wohnungen
Vermietungsabsicht
Sanierung
FG Münster, Urt. v. 22.01.2014 – 10 K 2160/11 E; www.justiz.nrw.de
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