18.05.2014

Investitionsabzugsbetrag: Steuerförderung ist auch nach einer Außenprüfung noch möglich

Wenn Sie ein steuerlich begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft haben, steht der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nichts entgegen. Dies kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auch zu dem Zweck erfolgen, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Allerdings hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil die Frage nach der Zulässigkeit der nachträglichen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Hinweis: Unternehmer, Landwirte und Freiberufler können - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten bis zu 200.000 € vorab gewinnmindernd abziehen. Das gilt dann, wenn sie beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den kommenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen.

Weil die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ein Wahlrecht darstellt, können Sie es bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausüben, auf welche es sich auswirkt. Von daher besteht dem FG zufolge kein Hinderungsgrund, den Investitionsabzugsbetrag erstmals in der Außenprüfung geltend zu machen.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags werden entgegen der Verwaltungsansicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags bereits erfolgt ist. Denn das Merkmal der „künftigen“ Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird.

Beispiel: Die Betriebsprüfung kommt in 2014 für das Jahr 2012 zu einem Mehrergebnis von 20.000 €. Der Unternehmer bildet im Gegenzug einen Abzugsbetrag für den in 2013 gekauften Lkw, der 50.000 € gekostet hat. Durch die Minderung um (40 % von 50.000 € =) 20.000 € wird das Mehrergebnis von 20.000 € aus dem Jahr 2012 ausgeglichen. Die Vorgehensweise für 2012 in 2014 ist erlaubt, auch wenn die Anschaffung bereits 2013 erfolgt ist.



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FG Niedersachsen, Urt. v. 18.12.2013 – 4 K 159/13, Rev. (BFH: IV R 9/14); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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