20.05.2014

Gewinnerzielungsabsicht: Verlustbetrieb wird durch Beteiligungserträge gewerbesteuerpflichtig

Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt in gewerbesteuerlicher Hinsicht auch dann vor, wenn eine Trägerkörperschaft zur Verbesserung der Ertragslage in ihren Betrieb gewerblicher Art Aktien oder GmbH-Anteile einlegt, um die in der Vergangenheit ausgewiesenen Verluste künftig mit Erträgen aus den Aktien oder GmbH-Anteilen verrechnen zu können.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht das Finanzgericht Köln davon aus, dass die Einbringung der Anteile dazu führt, dass sich die Ertragslage des Betriebs grundlegend ändert, und dass es sich bei der Einlage um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme handelt, die sich auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht auf die Gewinnerzielungsabsicht auswirkt. In diesem Fall stellen die eingelegten Wertpapiere kein Investment im Rahmen der Vermögensverwaltung dar, sondern werden in den steuerbaren Bereich verlagert. Die Gewinne aus den Anteilen sind dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig.

Hinweis: Grundsätzlich unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Um ein gewerbliches Unternehmen handelt es sich, wenn ein Betrieb eine nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.



Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligungserträge
Verluste
FG Köln, Urt. v. 19.12.2013 – 10 K 2933/11, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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