21.05.2014

Übergang zum Halbeinkünfteverfahren: Zusammenhang zwischen sogenanntem EK 04 und steuerlichem Einlagekonto

Im Jahr 2001 wurde im Körperschaftsteuerrecht das - nach Ansicht des Gesetzgebers - zu komplizierte Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Wesentlich für das Anrechnungsverfahren war die Unterteilung des Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften in diverse „Töpfe“, und zwar abhängig davon, aus welchen Quellen diese gespeist wurden.

So gab es unter anderem Töpfe für steuerfreie Gewinne (EK 02) und für Einlagen des Gesellschafters (EK 04). Bei Ausschüttungen musste der Ursprungstopf der Finanzierung identifizierbar sein, da ausgeschüttete Gewinne (EK 02) im Anrechnungsverfahren stets 30 % Körperschaftsteuer kosten sollten (sog. Ausschüttungsbelastung). Im EK 02 schlummerte folglich eine Körperschaftsteuerbelastung.

Einzig Ausschüttungen finanziert aus dem EK-04-Topf blieben steuerfrei, da hierbei keine Gewinne, sondern lediglich Einlagen der Gesellschafter zurückgewährt wurden.

Bei der Umstellung des Besteuerungsverfahrens wurden die Töpfe vereinfacht. EK 02 und EK 04 blieben aber grundsätzlich mit den Bezeichnungen „Körperschaftsteuererhöhung“ und „steuerliches Einlagekonto“ bestehen. Zugunsten des Gesellschafters wurde angenommen, Ausschüttungen werden immer zuerst aus dem (günstigen) steuerlichen Einlagekonto finanziert, und erst danach aus dem EK 02.

Doch wie soll mit negativen Kapitalständen umgegangen werden? Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, das negative EK 04 als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos heranzuziehen.

Hinweis: Ein negatives EK 04 einer Gesellschaft ist ungünstig, denn in diesem Fall werden die Ausschüttungen aus dem EK 02 finanziert und somit besteuert.



Anrechnungsverfahren
BFH, Beschl. v. 11.09.2013 – I B 17/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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